A. Allgemeine Vertragsbedingungen
- Angaben zum Lieferanten
- Lieferant ist die PST Europe Sales GmbH, Arnulfstraße 19, 80335 München (im Folgenden „PST“).
- Für die Lieferung von Erdgas und/ oder Strom an Kunden gelten die nachfolgenden AGB der PST. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
- Vertragsabschluss / Lieferbeginn
- Für den Vertragsschluss benötigt PST vom Kunden ein vollständiges und verbindliches Vertragsangebot (Auftrag). Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass PST den Auftrag in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) annimmt. Für die Bindung des Kunden an das Angebot gilt § 147 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Lieferantenwechsel. Macht der Kunde im Auftragsformular unrichtige Angaben, ist PST berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
- Die Lieferung beginnt zum nächstmöglichen Termin. Eine Belieferung erfolgt grundsätzlich nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert PST hierzu ausdrücklich auf. Gibt der Kunde einen gewünschten Lieferbeginn an, beginnt die Lieferung frühestens zum angegebenen Termin. PST teilt dem Kunden den Beginn der Belieferung mit. Voraussetzung für eine unverzügliche Belieferung ist, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen erfolgt sind, u.a., dass der bisherige Gas- und/ oder Stromliefervertrag wirksam beendet werden konnte, der jeweilige Anschluss zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist und die Netznutzung durch den Netzbetreiber bestätigt wurde.
- Beide Vertragspartner haben das Recht, den Gas- oder Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen, falls eine Belieferung des Kunden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (i) nicht innerhalb von vier Monaten nach Auftragserteilung möglich sein sollte oder (ii) soweit sich der Lieferbeginn auf einen weiter in der Zukunft liegenden Termin bezieht, nicht innerhalb von vier Monaten nach vereinbarten Termin möglich sein sollte.
- Laufzeit / Kündigung
- Soweit im Gas- oder Stromliefervertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit eines Liefervertrages 24 Monate. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils 12 Monate, sofern ein Liefervertrag nicht oder nicht fristgerecht von einem der beiden Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf in Textform gekündigt wird; ist zwischen den Vertragspartnern eine Energiepreisgarantie vereinbart, kann PST den Vertrag frühestens zum Ende des vereinbarten Zeitraums der Energiepreisgarantie ordentlich kündigen.
- Daneben besteht für beide Vertragspartner das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung für PST liegt insbesondere vor,wenn der Kunde Erdgas und/ oder Strom unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtungen entnommen hat oder der Kunde trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung mit fälligen Zahlungen von mindestens 50,00 Euro in Verzug ist, wobei PST die Kündigung mindestens 2 Wochen vorher mitteilen wird.
- Änderungen von Vertragsbedingungen / Widerspruchsrecht
- PST ist während der Laufzeit eines Vertrages zu Vertragsänderungen berechtigt. Änderungen erfolgen jeweils zum Ersten eines Monats. PST wird dem Kunden die Änderungen unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem die Änderung gelten soll, spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Vertragsänderung gilt als vom Kunden genehmigt, falls er nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird PST den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen. PST wird die genehmigten Vertragsbedingungen ab dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt zu Grunde legen.
- Diese Bestimmungen zur Änderung des Vertrages gelten nicht für wesentliche Vertragsbestandteile wie Preise, Laufzeit und Kündigung.
- Änderung der Kundendaten / Umzug
- Der Kunde ist verpflichtet, PST über Änderungen der Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten unverzüglich in Textform zu informieren.
- Im Falle eines Umzuges haben die Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, frühestens aber zum Termin des Auszugs. Dieses Recht besteht auch während einer etwaigen Mindestvertragslaufzeit. Der Kunde hat PST das Umzugsdatum mindestens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber PST für den etwaigen hieraus entstandenen Schaden.
- Bonus
- Soweit im Vertragsangebot nicht anderweitig vereinbart, wird ein ausgelobter Bonus zum Ende der ersten Mindestvertragslaufzeit fällig. Es besteht kein Anspruch auf einen Bonus, sofern der Kunde vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht mehr von der PST beliefert wird, soweit der Kunde den Grund der Beendigung des Vertrages zu vertreten hat, z. B. aufgrund eines Umzugs gem. Ziff. 5.2 oder einer Kündigung gem Ziff. 3.2 S.2.
- Haftung
- Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Erdgas- und/ oder Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung, § 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Die Kontaktdaten des jeweiligen Netzbetreibers teilt PST dem Kunden auf Anfrage gerne mit.
- In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
- Datenschutz
- PST wird mit Beauftragung zur Gas- und/ oder Stromlieferung personenbezogene Daten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen im Hinblick auf Beratung, Betreuung und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erheben, verarbeiten, nutzen und an berechtigte Dritte weitergeben. Dies beinhaltet auch eine Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte für PST unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
- PST prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der DSGVO zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO.
- Sonstige Bestimmungen
- Der Kunde kann Zahlungen per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat leisten.
- PST wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
- Wartungsdienste werden von PST nicht angeboten. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
- PST ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Mit Ausnahme einer Übertragung auf gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz mit PST verbundene Unternehmen wird die Übertragung erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf die Folgen wird die PST den Kunden in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vorbehaltlich einer Individualvereinbarung und soweit der Vertrag einschließlich der AGB keine andere Regelung enthält, bedürfen die Aufhebung und Kündigung des Vertrages sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung bzw. Änderung der Textformklausel.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Für den Vertrag einschließlich der AGB gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Gerichtsstand ist München, wenn die Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
B1. Besondere Bedingungen für die Belieferung mit Strom
- Vertragsgegenstand/ Geltungsbereich
- Gegenstand des Stromliefervertrages ist die Belieferung mit Strom an der im Auftrag genannten Abnahmestelle für den gesamten leitungsgebundenen Eigenbedarf des Kunden, dies gilt nicht soweit der Kunde seinen Strombedarf durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien oder KWK-Anlagen oder durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate), deckt. Die Belieferung von Allgemeinstromzählern sowie von Kunden mit einem Jahresverbrauch von unter 700 oder über 100.000 Kilowattstunden (kWh) ist ausgeschlossen. Eine Weiterleitung an Dritte ist dem Kunden nur nach schriftlicher Zustimmung durch PST gestattet.
- Die PST ist verpflichtet, Elektrizität entsprechend des Bedarfs des Kunden für die Dauer des Vertrags im vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen.
- Preise/ Preisbestandteile/ Preisänderung
- Das Angebot der PST in Anzeigen, Formularen, Prospekten etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. Die Preise setzen sich zusammen aus einem Grundpreis je Zählpunkt und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis je Kilowattstunde (kWh).
- Der Preis beinhaltet
- den Energiepreis (Entgelte für Energiebeschaffung, Abrechnung, Kundenbetreuung und Vertrieb)
- die Netzentgelte
- Entgelte der Betreiber für Messung und Messstellenbetrieb (soweit diese Entgelte der PST in Rechnung gestellt werden)
- die Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung, EEG-Umlage (gem. § 60 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz), Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage (§ 26 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz), Strom-NEV-Umlage (§ 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung), Offshore-Umlage (§ 17 f EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 Verordnung zu abschaltbaren Lasten),
- Stromsteuer (§ 3 Stromsteuergesetz)
- Umsatzsteuer
- Soweit der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes beauftragt, sind die Kosten für diese Leistungen abweichend von vorstehender Ziff. 2.2.3. nicht Preisbestandteil. Die entsprechenden Kosten sind vom Kunden außerhalb des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu begleichen.
- Eine vereinbarte Energiepreisgarantie besteht ab Belieferung des Kunden durch die PST für den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitraum der Energiepreisgarantie. Ziff. 2.5findet in diesem Zeitraum für den Preisbestandteil Energie (Ziff. 2.2.1) keine Anwendung, für die übrigen Preisbestandteile findet Ziff. 2.5 Anwendung.
- Preisanpassungen bei Kostenänderungen der Preisbestandteile nach Ziff. 2.2.1erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und sind entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. PST ist verpflichtet, bei Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens durch PST gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn PST dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von PST in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
- PST hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
- Messung, Ablesung
- Die gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt. PST ist berechtigt für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom zuständigen Netzbetreiber, vom jeweiligen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister erhalten hat.
- PST kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies (i) zum Zwecke einer Abrechnung, (ii) anlässlich eines Lieferantenwechsels oder (iii) bei einem berechtigten Interesse der PST an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. PST darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
- Wenn der Netzbetreiber, Messstellenbetreiber/Messdienstleister oder ein Beauftragter von PST das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf PST den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
- Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Die Benachrichtigung durch PST muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen und mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
- PST ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag nicht bei PST, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen PST zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
- Abrechnung / Abschlag / Fälligkeit / Verzug / Sicherheitsleistung / Aufrechnung
- Die Abrechnung erfolgt in der Regel einmal im Jahr, sofern der Kunde keine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung wünscht.. Der Kunde kann sich von PST unterjährig Zwischenabrechnungen erstellen lassen. PST stellt dem Kunden die Kosten für die Zwischenabrechnung mit 20,00 Euro in Rechnung. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der verbrauchten Kilowattstunden und unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen, vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. nachentrichtet.
- Sofern keine monatliche Abrechnung vereinbart wurde, kann PST für die Stromversorgung monatlich gleich hohe Abschlagsbeträge verlangen. PST berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs, der voraussichtlichen Kosten sowie der tatsächlichen Verhältnisse. Der erste Abschlagsbetrag wird Mitte des ersten Liefermonats, die folgenden Abschlagsbeträge jeweils am ersten Werktag eines Liefermonats ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
- Rechnungen und Abschläge werden jeweils zu dem von PST genannten Zeitpunkten, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber PST nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
- Fällige Zahlungen werden von PST nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Der Kunde hat der PST nach Verzugseintritt für jede erforderliche Mahnung 3,00 Euro zu erstatten. Für jeden Bankrückläufer werden angemessene und berechtigte fremde Gebühren und Kosten an den Kunden weitergegeben. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- PST ist berechtigt, eine Sicherheit in angemessener Höhe zu verlangen, wenn sich die Bonität des Kunden wesentlich verschlechtert oder der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nach, so kann PST die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben bzw. gegen eine andere Sicherheit in angemessener Höhe auszutauschen, wenn und insoweit die Gründe für die das Verlangen einer Sicherheit wegfallen.
- Gegen Ansprüche von PST kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Forderungen aufrechnen.
B2. Besondere Bedingungen für die Belieferung mit Gas
- Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Gasliefervertrages ist die Belieferung mit Erdgas im Niederdruckleitungsnetz ohne Leistungsmessung an der im Auftrag genannten Abnahmestelle für den gesamten Eigenbedarf des Kunden. Eine Weiterleitung an Dritte ist dem Kunden nur nach schriftlicher Zustimmung durch PST gestattet. Das Erdgas darf vom Kunden nur zum Kochen, zur Warmwasseraufbereitung und zu Heizzwecken genutzt werden. Gemäß § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung wird auf Folgendes hingewiesen:
- „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
- Preise
- Das Angebot der PST in Anzeigen, Formularen, Prospekten etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. Die Preise setzen sich zusammen aus einem Grundpreis je Zählpunkt und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis je Kilowattstunde (kWh).
- Der Preis beinhaltet
- den Energiepreis (Entgelte für Energiebeschaffung, Abrechnung, Kundenbetreuung und Vertrieb)
- die Netzentgelte
- Entgelte der Betreiber für Messung und Messstellenbetrieb (soweit diese Entgelte der PST in Rechnung gestellt werden)
- die Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung
- Energiesteuer
- Umsatzsteuer
- Soweit der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes beauftragt, sind die Kosten für diese Leistungen abweichend von vorstehender Ziff. 2.2.3nicht Preisbestandteil der Gasbelieferung. Die entsprechenden Kosten sind vom Kunden außerhalb des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu begleichen.
- Eine vereinbarte Energiepreisgarantie besteht ab Belieferung des Kunden mit Erdgas durch PST für den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitraum der Energiepreisgarantie. Ziff. 2.5findet im Zeitraum der Energiepreisgarantie für den Preisbestandteil Energie (Ziff. 2.2.1) keine Anwendung.
- Preisanpassungen bei Kostenänderungen der Preisebestandteile nach Ziff. 2.2erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB uns sind entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. PST ist verpflichtet, bei Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens durch PST gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn PST dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von PST in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
- PST hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
- Messung
- Die Menge des gelieferten Erdgases wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt. PST ist berechtigt für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom zuständigen Netzbetreiber, vom jeweiligen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister erhalten hat.
- PST kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies (i) zum Zwecke einer Abrechnung, (ii) anlässlich eines Lieferantenwechsels oder (iii) bei einem berechtigten Interesse der PST an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. PST darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
- Wenn der Netzbetreiber, Messstellenbetreiber/Messdienstleister oder ein Beauftragter von PST das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf PST den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
- Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Die Benachrichtigung durch PST muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen undmindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
- PST ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag nicht bei PST, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen PST zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
- Abrechnung / Abschlag / Fälligkeit / Verzug / Sicherheitsleistung / Aufrechnung
- Die Abrechnung erfolgt in der Regel einmal im Jahr, sofern der Kunde keine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung wünscht. Der Kunde kann sich von PST unterjährig Zwischenabrechnungen erstellen lassen. PST stellt dem Kunden für die Zwischenabrechnungen 20,00 Euro in Rechnung. Die Abrechnung erfolgt unter Anrechnung etwa geleisteter Abschlagszahlungen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der verbrauchten kWh. Der Verbrauch an kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem vom jeweiligen Netzbetreiber zuletzt genannten Umrechnungsfaktor multipliziert. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer physikalischer Zustandsgröße zusammen und variiert je nach örtlichen Gegebenheiten. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. nachentrichtet.
- Sofern keine monatliche Abrechnung vereinbart wurde, kann PST für die Versorgung mit Erdgas monatlich gleich hohe Abschlagsbeträge verlangen. PST berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs, der voraussichtlichen Kosten sowie der tatsächlichen Verhältnisse. Der erste Abschlagsbetrag wird Mitte des ersten Liefermonats, die folgenden Abschlagsbeträge jeweils am ersten Werktag eines Liefermonats ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
- Rechnungen und Abschläge werden jeweils zu dem von PST genannten Zeitpunkten, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber PST nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
- Fällige Zahlungen werden von PST nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Der Kunde hat der PST nach Verzugseintritt für jede erforderliche Mahnung 3,00 Euro zu erstatten. Für jeden Bankrückläufer werden angemessene und berechtigte fremde Gebühren an den Kunden weitergegeben. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- PST ist berechtigt, eine Sicherheit in angemessener Höhe zu verlangen, wenn sich die Bonität des Kunden wesentlich verschlechtert oder der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nach, so kann PST die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben bzw. gegen eine andere Sicherheit in angemessener Höhe auszutauschen, wenn und insoweit die Gründe für das Verlangen einer Sicherheit wegfallen.
- Gegen Ansprüche von PST kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Informationen über die Rechte von Haushaltskunden
- Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG können Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung an die PST richten: PST Europe Sales GmbH, Arnulfstr.19, 80335 München oder E-Mail:service@pst-energie.de.
- Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas stellt ein breites Informationsangebot für Energiekunden zur Verfügung. Insbesondere erhalten Sie Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und Hinweise zum Schlichtungsverfahren. Die Bundesnetzagentur ist unter den folgenden Kontaktdaten zu erreichen: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn. Telefon: 030 22480-500; Telefax: 030 22480-323; E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
- Zur Beilegung von Streitigkeiten über die Belieferung mit Energie können Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie e.V. anrufen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a EnWG der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:
Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Telefon: 030 2757 240-0, Telefax: 030 2757 240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de.
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de.